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Mutterschutz

Für Arbeitnehmerinnen gelten für die Zeit der Schwangerschaft und für die Zeit nach der Entbindung besondere Mutter­schutz­vor­schriften wie etwa Kündigungs­schutz und Beschäf­tigungs­verbote. Das Mutter­schutz­gesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäf­tigungs­verhältnis stehen.

Unabhängig von ihrem Beschäftigungs­verhältnis gilt das Mutter­schutz­gesetz auch für:

  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden,
  • Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundes­frei­willigen­dienst­gesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossen­schaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemein­schaft auf einer Plan­stelle oder aufgrund eines Gestellungs­vertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außer­schuli­schen Ausbildung.

Außerdem gilt der Mutterschutz auch für Schü­lerinnen und Studen­tinnen, wenn sie ver­pflich­tend vor­gegebene Aus­bildungs­veran­staltungen besuchen oder ein Pflicht­praktikum absolvieren. Für Schülerinnen und Studen­tinnen gelten im Mutter­schutz allerdings Besonder­heiten.

Bundesrat gibt Weg frei für Mutterschutz bei Fehlgeburten

Fehlgeburten ab der 13. Woche
Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.
Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert
Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Wie es weitergeht
Da im Bundesrat kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt wurde und die Länder das Gesetz somit gebilligt haben, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesrat.de, 14.2.2025

Leitfaden zum Mutterschutz

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt einen Leitfaden zum Mutterschutz zur Verfügung. Er enthält einen Überblick über die Schutz­vor­schriften sowie über die finan­ziellen Leistungen. Im Anhang ist der Gesetzes­text aufge­nommen. Außerdem gibt es eine Check­liste mit wichtigen Terminen, Fristen und Hinweisen. Der Leitfaden ist auf der Website des BMFSFJ abrufbar.

Informationen aus Niedersachsen

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung hat Informationen zum Thema Mutterschutz zusammengestellt. Neben grundlegenden Informationen gibt es auch einen mehrsprachigen Flyer zum Download. Zur Website des Sozialministeriums.